All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen für die Durchführung von Aufträgen in der Neue Materialien Fürth GmbH (NMF)

(Stand April 2005)

Die NMF verfolgt den Zweck, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Materialwissenschaften und Werkstofftechnik mit einem besonderen Fokus auf der Prozesstechnik zu betreiben. In der Verfolgung dieses Zieles bearbeitet die NMF für private und öffentliche Auftraggeber Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die der Innovation und dem Technologietransfer dienen. Die nachstehenden Regelungen tragen den sich daraus ergebenden Besonderheiten im Zusammenhang mit der Erteilung von F&E-Aufträgen Rechnung.

1 Leistungsumfang, Durchführung
Die im Angebot, insbesondere in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Angaben beschreiben das angestrebte Auftragsziel.
Bei der Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen durch das Angebot bestimmt (Vertragsgegenstand). Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom zugrundeliegenden Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
2 Bearbeitungszeitraum
Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin.
Erkennt die NMF, daß der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftragnehmer – unter Angabe der Gründe – schriftliche Vorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
3 Vergütung
Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe der vereinbarten Kostenobergrenze nach Aufwand abgerechnet.
Bei Vereinbarung einer Abrechnung nach Aufwand wird die NMF den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, daß bis zur vereinbarten Kostenobergrenze das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Die NMF wird Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
4 Zahlungen
Der Vertragspreis ist mit Zugang der Rechnung fällig und sofort zahlbar. Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit. Sämtliche Zahlungen sind direkt an die NMF zu leisten.
Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der NMF ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die NMF ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, sofern von der NMF eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder vom Auftraggeber eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
5 Arbeitsergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort
Der Auftraggeber erhält das Arbeitsergebnis in Berichtsform, sofern im Angebot nichts Abweichendes festgelegt ist.
Die NMF ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
Erfüllungsort für Leistungen der NMF ist Fürth.
6 Rechte am Ergebnis
Der Auftraggeber erhält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten, Urheberrechten und Know-how, die bei den im Auftrag durchgeführten Arbeiten entstehen.
Auf Verlangen erhält der Auftraggeber für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungsfall an den vorgenannten Rechten, mit Ausnahme des Know-how, ein ausschließliches Nutzungsrecht. In diesem Fall kann die NMF ein Entgelt verlangen. Die NMF behält ein unentgeltliches, nichtausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten und Urheberrechten für ihre satzungsgemäßen Zwecke.
Werden bei der Erfüllung des Auftrags schon vorhandene Schutzrechte und Urheberrechte der NMF verwandt, und benötigt der Auftraggeber diese zur Verwertung des Vertragsgegenstands, so erhält er an den Schutzrechten und Urheberrechten ein gegebenenfalls gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit die NMF dazu berechtigt ist.
7 Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte am Ergebnis erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum der NMF darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Erlischt das Eigentum der NMF durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die NMF übergeht.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung an die NMF ab.
8 Gewährleistung
Die NMF übernimmt keine Gewähr für das Erreichen des angestrebten Ziels. Die Gewährleistung der NMF erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Die Gewährleistung wird beschränkt auf sechs Monate nach Übergabe des Ergebnisses.
9 Haftung
Die Haftung der NMF, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverletzung oder aus Delikt ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Soweit diese Schäden mit leichter Fahrlässigkeit verursacht wurden, wird die Haftung der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt, maximal jedoch auf € 10.000,-.
10 Geheimhaltung
Die NMF wird als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art des Auftraggebers während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit nicht diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat. Für den Auftraggeber gilt gegenüber der NMF eine entsprechende Verpflichtung.
11 Veröffentlichungen
Die NMF und ihre Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im Rahmen des Auftrags erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie nur grundsätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, berechtigt. Im Übrigen bedarf es der Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der NMF berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Nennung der Urheber zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, daß z.B. Dissertationen, die Arbeitsergebnisse enthalten, nicht beeinträchtigt werden.
12 Verwendung in der Werbung
Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber die Ergebnisse des Auftrags, auch auszugsweise oder inhaltlich verkürzt, unter Nennung der NMF und eines ggf. beteiligten Unterauftragnehmers der NMF nur mit dessen Zustimmung verwenden.
13 Kündigung
Der Auftraggeber und die NMF sind berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.
Nach wirksamer Kündigung wird die NMF dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der NMF die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.
14 Sonstiges
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Neue Materialien Fürth GmbH wird institutionell gefördert von:
Logo des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, mit dem bayerischen Wappen auf der rechten Seite und blauem deutschen Text auf der linken Seite.
Die EU-Flagge mit gelben Sternen bildet einen Kreis auf blauem Hintergrund, daneben steht in schwarzen deutschen Buchstaben der Text EUROPÄISCHE UNION Europäischer Fonds für regionale Entwicklung.